Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Fenster Metzen UG (haftungsbeschränkt) Ilexweg 31 - 52222 Stolberg

I. Allgemeines

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Dies gilt insbesondere für Garantien jeglicher Art.

3. Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat, das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.

Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

 

4. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, sind bauseits zu verrichten oder werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz- und Maurerarbeiten oder dgl.

Elektroinstallation immer bauseits.

Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedienungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
 

II. Vertragsgrundlage

 

1. Für den Verkauf und die Lieferung von Fenstern, Türanlagen und Zubehör gelten die Bestimmungen der hier abgedruckten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen als vereinbart.

2. Für die vereinbarten Bau- und Montageleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, sofern dem Käufer bei Vertragsschluss die Bestimmungen der VOB/B im Text ausgehändigt worden sind.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Genehmigung zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

III. Lieferfristen

Alle Lieferfristen werden nach bestem Ermessen, jedoch unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch unsere Unterlieferanten zugesagt.

Für den Fall der Nichteinhaltung schriftlich zugesicherter Lieferfristen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen schriftlich zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Käufer hat das Recht, von uns die Erklärung zu verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erfolgt die Erklärung nicht in angemessener Frist, kann der Käufer zurücktreten.

Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziff. IX. (Schadensersatz) entsprechend.

Gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

IV. Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend, es sei denn, das Angebot enthält einen schriftlichen Hinweis auf die Bindung des Verkäufers. Weicht der Auftrag des Käufers vom Angebot des Verkäufers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Verkäufers zustande.

Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält der Lieferer, Eigentums- und Urheberrecht vor.

 

V. Rücktrittsrecht des Kunden aus sonstigen Gründen, Schadensersatz, entgangener Gewinn, Kosten

Kündigt der Käufer den Vertrag, gilt § 649 BGB. Wir können auch 15 % des Vertragswertes pauschal als Entschädigung für entgangenen Gewinn und entstandene Kosten fordern, wenn die Kündigung von dem Produktionsbeginn erfolgt. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, ohne hierzu durch Vertrag oder Gesetz berechtigt zu sein, zahlt er den gesamten Preis der Ware ohne Montagekosten. Weiterer Schadensersatz für eventuell entstandene Kosten geht ebenfalls zu Lasten des Käufers.

VI. Mängelrügen, Abnahme und Abnahmefiktion

1. Beanstandungen und Mängelrügen bezüglich offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. deren Einbau (bei vereinbarter Montageleistung) vorzubringen und werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware oder nach Beendigung der Montagearbeiten schriftlich unter Benennung des Mangels uns gegenüber geltend gemacht werden.

Wir haben das Recht, die Abnahme der von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen auch dann zu verlangen, wenn diese nur teilweise erbracht sind, soweit es sich um in sich geschlossene Leistungen/Lieferungen handelt. Das Abnahmeverlangen muss schriftlich gestellt werden. Diesem Abnahmeverlangen muss der Käufer/Auftraggeber binnen fünf Werktagen nachkommen.

Wird bei Montageleistungen keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung/Zusendung der Rechnung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Käufer/Auftraggeber über.

2. Für Lieferungen und Montage von Fensterglas gilt:

Beanstandungen und Mängelrügen wegen Mängeln oder Fehlern an geliefertem bzw.  eingebautem Fensterglas sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Ablieferung bzw. Einbau gegenüber dem Verkäufer vorzubringen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt das gelieferte bzw. eingebaute Fensterglas als mängelfrei abgenommen.

3. Bei der Bestellung und Lieferung von farbigem Aluminium-/Kunststoff- sowie Holzprodukten berechtigen Farbtoleranzen von +/- 10 % nicht zu Preisnachlässen oder zur Mängelrüge.

Sollten bei den Glaseinheiten Erscheinungen infolge von Spektralfarben sichtbar werden, kann es sich um Interferenzen handeln, die keine Qualitätsminderung des Produktes darstellen. In Bezug auf diese Interferenzerscheinungen ist daher jeder Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen.

Im Falle der Ersatzlieferung ist die mangelhafte Ware vom Käufer zurückzugeben.

VII. Zahlung

Zahlungen sind, ohne jeden Abzug unverzüglich nach Lieferung bzw. Montage zu leisten, Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

Erhält der Verkäufer Kenntnis von einer Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers oder werden berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers bekannt, hat dies die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. In diesem Fall ist der Verkäufer bei zahlungshalber angenommenen Wechseln zur Rückgabe des Wechsels gegen Barzahlung oder angemessene Sicherheit berechtigt.

Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus einer anderen oder der laufenden Geschäftsverbindung ist für den Käufer ausgeschlossen; gleiches gilt für die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

VIII. Gewährleistung

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstige Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Bei Lieferung mit Montageleistung richten sich Art, Umfang und Dauer der Gewährleistung, soweit nicht im Vertrage oder nachfolgend anderes geregelt ist, nach den Gewährleistungsregeln der VOB/B in ihrer jeweils neuesten Fassung, wenn die Bedingungen der VOB/B in ihrer jeweils neuesten Fassung dem Käufer bei Vertragsabschluss übergeben worden sind.

Im Übrigen gelten die Gewährleistungsregeln des BGB.

Ausgenommen von der Gewährleistung sind solche Schäden, die infolge mangelhafter Pflege, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger vom Verkäufer oder seinen Unterlieferanten nicht zu vertretender Umstände entstehen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Verkäufer im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung, jedoch nur bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Leistung geltenden Gewährleistungsfrist.

Für die Lieferung von Elektroöffnern und elektrischen Rollladenmotoren oder sonstigen elektrischen Teilen gilt darüber hinaus:

Der Verkäufer übernimmt eine Gewährleistung für die von ihm gelieferten Elektroaggregate (wie z.B.: Elektroöffner, elektrische Rollladenmotoren) nur dann, wenn die Elektroinstallation dieser Geräte nach den Vorschriften des Herstellers bzw. des Verkäufers durchgeführt wird.

Diese Vorschriften werden bei Anlieferung der Geräte dem Käufer mit ausgehändigt. Sollte dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall sein, sind diese bei dem Verkäufer einzufordern. Erfolgt die Installation dieser Geräte nicht entsprechend den Vorschriften des Herstellers bzw. Verkäufers, sind jegliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass diese offensichtlichen Mängel innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen o.ä., bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.

IX. Schadensersatz

Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen eingeschränkt.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Eine verschuldensunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Verschulden übernommen.

Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.

Eine Haftung für Beratungsleistungen insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen und Bauteilen jeder Art, wird nur übernommen, wenn die Beratung schriftlich erfolgte.

Die Schadensersatzhaftung ist beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.

Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Die Haftung des Verkäufers wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige, der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie.

X.  Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden etc.) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

XI. Montagebedingungen

Für die Ausführung der Montage gelten folgende Bedingungen:

Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Kann bei Eintreffen eines Montagetrupps durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, die Anlage nicht eingebaut werden, so ist der Käufer verpflichtet, die entstandenen und entstehenden Kosten zu tragen.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.

Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen des Käufers entstehen, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Monteure beruhen.

Im Übrigen gelten für die Durchführung der Montagearbeiten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) als vereinbart, sofern diese bei Vertragsabschluss dem Käufer im Text ausgehändigt worden sind.

Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse, sowie Maurer-, Stemm- und Verputzarbeiten sind bauseits zu stellen.

Elektro-Installation immer bauseits.

 

XII. Salvatorische Klausel

Sollten aus irgendeinem Grund diese Geschäftsbedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle etwaiger fehlerhafter Bestimmungen sollen, die ihrem Sinn und Zweck entsprechenden Regelungen gesetzt werden.

XIII. Bundesdatenschutzgesetz

Wir speichern und verarbeiten Kundendaten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

XIV. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aachen

 

 

Fenster Metzen UG (haftungsbeschränkt)

 

Adresse:

Ilexweg 31 - 52222 Stolberg

 

Telefon:

+49 (0) 2402 / 82728

 

E-Mail:

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Mo. - Fr.: 08:00 - 16:30 Uhr

Sa.:        nach Vereinbarung

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