Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Fenster Metzen UG (haftungsbeschränkt) Ilexweg 31 - 52222 Stolberg

Angebote

Kostenanschläge und Angebote sind freibleibend.

Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält der Lieferer, Eigentums- und Urheberrecht vor.

 

Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat, das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.

Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

 

Preise

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, sind bauseits zu verrichten oder werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz- und Maurerarbeiten oder dgl. Elektroinstallation immer bauseits.

Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedienungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

 

Zahlungsbedienungen

Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedienungen:

50% Anzahlung nach Feinaufmaß, Rest nach Ende der Montage.

Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge.

Lohnarbeiten sind ohne Abzug sofort zahlbar.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen sofort fällig.

Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.

Reklamation schließt Zahlung nicht aus.

 

Lieferung und Montage

Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers.

Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse, sowie Maurer-, Stemm- und Verputzarbeiten sind bauseits zu stellen.

Elektro-Installation immer bauseits.

Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderliche Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung beim Lieferer eingegangen ist.

Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.

Schafft der Auftraggeber auf Verlangen der Lieferer nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadensersatz verlangen, bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.

Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhergesehen Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der

Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen.

Bei Lieferverzug durch Verschulden eines Vorlieferanten verlängert sich die Lieferung automatisch.

 

Abnahme

Die Abnahme der Lieferung oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder – Lieferungen.

Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistungen bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen als erfolgt.

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

 

Gewährleistung

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB, sofern diese Vertragsgrundlage ist.

Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.

Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden.

Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen.

Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Lieferers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.

 

Schadenersatz

Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers.

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigungen des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.

Beeinträchtig der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Lieferer.

 

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aachen

Fenster Metzen UG (haftungsbeschränkt)

 

Adresse:

Ilexweg 31 - 52222 Stolberg

 

Telefon:

+49 (0) 2402 / 82728

 

E-Mail:

info@fenster-metzen.de

Öffnungszeiten

 

 

Mo. - Fr.: 08:00 - 16:30 Uhr

Sa.:        nach Vereinbarung

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